Derzeit erreichen mich immer wieder Nachfragen von Arbeitnehmern zur Kurzarbeit. Daher das wichtigste in Kürze:
Durch die Kurzarbeit wird weniger gearbeitet, so dass weniger Arbeitsstunden regulär abgerechnet werden. Hier setzt das Kurzarbeitergeld ein, denn der Staat übernimmt 60 % (67 % bei Eltern) des durch den Arbeitsausfall entgangenen Nettoentgelts. Kann gar nicht gearbeitet werden, wird nur das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur anordnen, wenn er hierzu aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer berechtigt ist. Soweit Sie aktuell gebeten werden, Kurzarbeit zuzustimmen, sollten Sie versuchen, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber zu erreichen. Hierfür hat der Staat finanzielle Anreize geschaffen. Beispielsweise bleibt eine Aufstockung auf 80 % des weggefallenen Nettoentgelts sozialversicherungsfrei.
Die Antragstellung erfolgt allein durch den Arbeitgeber. Dieser muss der zuständigen Arbeitsagentur zunächst anzeigen, dass Kurzarbeit geleistet wird. Damit Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, muss der Arbeitsausfall auf die Corona Pandemie zurückführen sein, und unvermeidbar und vorübergehend sein. Außerdem müssen mindestens 10 % der Mitarbeiter betroffen sein, deren Bruttoentgelt sich daher um mindestens 10 % verringern wird.
Soweit die Arbeitsagentur bestätigt hat, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld dem Grunde nach erfüllt werden, muss der Arbeitgeber monatlich für jeden betroffenen Arbeitnehmer einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes stellen. Dabei kann Kurzarbeitergeld maximal für 12 Monate gewährt werden. Ausgezahlt wird das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber, der die Zahlung an seine Arbeitnehmer weiterleitet.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, für die keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Mini-Jobber erhalten daher kein Kurzarbeitergeld.
Durch die Gewährung von bezahltem Urlaub oder den Abbau von Zeitkonten lässt sich ein Arbeitsausfall vermeiden, so dass diese Maßnahmen gegenüber der Anordnung von Kurzarbeit vorrangig sind. Auch angesammelter Urlaub aus den Vorjahren muss verbraucht werden. Der Arbeitgeber kann aber nicht einseitig bestimmen, dass ein Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nehmen muss, um Kurzarbeit zu verhindern, wenn die Urlaubsplanung des Arbeitnehmers dem entgegensteht. Ist aber sowieso ein Urlaub für den Zeitraum eingetragen, in dem Kurzarbeit geleistet werden soll, dann ist dieser wie geplant zu nehmen. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld, sondern sein bisheriges Nettoentgelt.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, besteht für den Zeitraum der Lohnfortzahlung Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Während der Kurzarbeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl ordentlich wie außerordentlich gekündigt werden. Allerdings hat der Staat Firmen den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, um während der Corona Pandemie den Wegfall von Arbeitsplätzen zu verhindern. Insofern wäre der Arbeitgeber gehalten, vor einer betriebsbedingten Kündigung die Anordnung von Kurzarbeit zu prüfen. Ich rate daher, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen in der jetzigen Situation durch einen Anwalt oder die Öffentliche Rechtsauskunft überprüfen zu lassen. Durch Corona ist kein rechtsfreier Raum entstanden.