Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die seit dem 02.04.2021 in Hamburg geltende Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages abgelehnt.
Nach Auffassung der zuständigen Kammer wäre ohne die Anordnung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 aufgrund der Zuspitzung des sich bereits auf hohem Niveau befindlichen Infektionsgeschehens erheblich gefährdet.
Die seit Frühjahr 2020 in Deutschland und anderen europäischen Staaten gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen würden. Die auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielende Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit ist daher geeignet, die Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen.
Die Ausgangsbeschränkung kann den Antragstellern, einer Familie mit Kind, auch zugemutet werden, selbst wenn die Bedeutung der Maßnahme für den Infektionsschutz derzeit noch nicht eingeschätzt werden kann.
Auch steht der konkrete Eingriff in die Rechte der Antragsteller angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und der Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen nicht außer Verhältnis zu den hieraus erwachsenen Vorteilen für die Allgemeinheit.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Hamburg erhoben werden.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat zuletzt die in der Bevölkerung recht umstrittene Maskenpflicht für Elbe, Alster und Jenischpark an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr als verhältnismäßig angesehen. Zwar könne die Auswirkung auf das Infektionsgeschehen sich als gering erweisen. Andererseits sei der Eingriff ebenfalls gering, da man auf andere Uhrzeiten und andere Wegstrecken ausweichen könne.
Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg das flächendeckende Alkoholverbot für Hamburg als rechtswidrig angesehen, da nach dem Infektionsschutzgesetz ein Alkoholverbot nur für bestimmte öffentliche Plätze oder bestimmte öffentliche Einrichtungen ausgesprochen werden darf.
Die entsprechenden Pressemitteilungen finden Sie hier:
VG Hamburg vom 2.04.2021 zum Az. 14 E 1579/21 Ausgangsbeschränkung https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/15002086/pressemitteilung/
OVG Hamburg vom 01.04.2021 zum Az. 5 Bs 54/21 Maskenpflicht Alster, Elbe, Jenischpark https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14996638/pressemitteilung/
OVG Hamburg vom 19.03.2021 zum Az. 5 Bs 33/21 Flächendeckendes Alkoholverbot https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14976334/pressemitteilung/