Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen müssen ihrem Arbeitgeber derzeit nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. War der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht bis zum 15.03.2022 nicht nachgekommen, musste der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Dieses kann gegen den Arbeitnehmer ein Betretungs- oder Arbeitsverbot oder auch ein Bußgeld verhängen. Der Arbeitnehmer muss also entscheiden, ob er sich impfen lässt oder seinen bisher ausgeübten Beruf – zumindest zeitweise – aufgibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2022 festgestellt, dass die Impfpflicht zwar in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und in die Berufsfreiheit eingreift. Der Schutz gefährdeter Personen vor einer Corona-Erkrankung sei aber vorrangig. Zudem bleibe die letzte Entscheidung über die Impfung – wenn auch unter Inkaufnahme beruflicher Nachteile – den Betroffenen selbst vorbehalten, es herrsche also kein Impfzwang.
Ist ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, kann das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder persönlicher Eignung gekündigt werden. Aber auch ohne Beschäftigungsverbot kann der Arbeitnehmer abgemahnt oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Erste arbeitsgerichtliche Eilentscheidungen hierzu wurden vom Arbeitsgericht Gießen am 12.04.2022 veröffentlicht. Dieses hat festgestellt, dass zwei Beschäftigte eines Seniorenheims von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden durften. Denn die Beschäftigten hatten nicht nachgewiesen, dass sie geimpft oder genesen waren.
Als nächstes werden sich dann wohl Sozialgerichte mit der Frage befassen müssen, ob eine Kündigung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.
Die Pressemitteilungen zu den Entscheidungen finden Sie hier:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002739
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002739