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Kein Socialdistancing beim Umgang mit Kind

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Nach einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hat das Oberlandesgericht Braunschweig am 20.05.2020 (Aktenzeichen 1 UF 51/20) entschieden, dass die Corona Pandemie keinen Anlass bietet, bestehende Umgangsregelungen abzuändern oder den Umgang auszusetzen.

Auch wenn der nicht betreuende Elternteil und sein Kind nicht in einem Haushalt leben, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang diene dem Kindeswohl und gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Auch die Erkrankung des Kindes an Corona stehe dem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

Ausnahmen könnten lediglich dann gemacht werden, wenn der Umgang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, so wenn der umgangsberechtigte Elternteil unter Quarantäne gestellt wurde, einer Ausgangssperre unterliegt oder mit Covid 19 infiziert sei.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig finden Sie hier

https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/kindesumgang-in-corona-zeiten-188936.htmlk