Höchstrichterlich geklärt ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 16.06.2021, dass die Familiengerichte zwar für Verfahren auf Aufhebung der Maskenpflicht wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zuständig sind. Sie müssen die Einleitung dieser Verfahren aber ablehnen, da ein Familiengericht keine Entscheidungskompetenz gegenüber Behörden hat. Es bleibt somit nur der Weg zu den Verwaltungsgerichten, wenn Eltern die Aufhebung der Maskenpflicht in Schulen fordern.
Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 06.10.2021 bestätigt. Demnach können Familiengerichte keine Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden anordnen, da die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns allein den Verwaltungsgerichten obliegt. Derartige Anträge sind daher abzuweisen.
Hintergrund dieser Entscheidungen sind Versuche von Eltern, vor Familiengerichten Verfahren gegen Schulen einzuleiten, weil sie in der behördlich angeordneten Maskenpflicht eine Verletzung des Kindeswohls sehen. Denn die Regelung des § 1666 BGB erlaubt den Familiengerichten, bei einer Kindeswohlgefährdung auch Maßnahmen gegen Dritte zu treffen.
Einzelne Richter hatten den Anträgen statt gegeben und sahen sich strafrechtlichen Ermittlungen wegen Rechtsbeugung ausgesetzt, weil sie sich Befugnisse angeeignet hätten, die ihnen gesetzlich gar nicht zustehen. Falsche Entscheidungen werden aber – wie hier auch – durch höhere Gerichte aufgehoben und sollten nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sein. Muss ein Richter strafrechtliche Konsequenzen für seine Rechtsauffassung befürchten, kann er nicht mehr frei entscheiden. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist aber Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Rechtssystem.
Die Entscheidungen können hier nachgelesen werden: