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Maßnahmen der Hamburger Gesundheitsbehöre für Urlaubsrückkehrer aus COVID-19/Coronavirus-Risikogebieten

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Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Hamburger Gesundheitsbehörde dürfen ab Donnerstag, den 12.03.2020, Kinder, die in einem COVID-19-Risikogebiet Urlaub gemacht haben, für die Dauer von 14 Tagen seit Verlassen des Risikogebietes keine Schule oder Kita betreten. Die Eltern der betroffenen Kinder sind verpflichtet, keine Betreuungsangebote der genannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden mit Bußgeld geahndet.

Den Eltern wird, wie allen anderen Reiserückkehrern aus Risikogebieten, dringend empfohlen, sich freiwillig für 14 Tage in häusliche Isolation zu begeben. Dies erleichtert zwar die Betreuung der Kinder, führt aber bei berufstätigen Eltern regelmäßig zu einem Wegfall der Arbeitsvergütung. Denn solange ein Arbeitnehmer nicht erkrankt ist oder unter Quarantäne steht, muss er seiner Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag nachkommen. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt daher, sich vor Dienstantritt mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Wenn ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden kurzfristig daran gehindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, so besteht der Vergütungsanspruch fort (§ 616 BGB). Dies gilt z.B. wenn die Kita bestreikt wird und die Eltern keine anderweitige Kinderbetreuung organisieren konnten. Ob ein Zeitraum von 14 Tagen als kurzfristig gilt, ist fraglich. Zudem wird die Regelung des § 616 BGB üblicherweise durch den Arbeitsvertrag abgeändert. Denkbar wäre aber, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht seine Arbeitnehmer dahingehend unterstützt, dass er Homeoffice anbietet.

Hat sich ein Arbeitnehmer im Urlaub angesteckt oder wird er unter Quarantäne gestellt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Quarantäne bedeutet, dass die häusliche Umgebung nicht verlassen werden darf. Selbst das Gassigehen mit dem Hund muss von Freunden oder Bekannten übernommen werden. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.

Für alle anderen gilt, dass regelmäßiges und gründliches Händewaschen, richtiges Husten und Niesen sowie Abstand zu Erkrankten, die wichtigsten Schutzmaßnahmen gegen eine Ansteckung sind ebenso wie der Verzicht auf das sonst übliche Händeschütteln.

Den genauen Text der Allgemeinverfügung können Sie hier nachlesen:

https://www.hamburg.de/contentblob/13704186/4034545ca84787d090a8af2760c00760/data/allgemeinverfuegung-reiserueckkehrer.pdf

Die Hinweise der Gesundheitsbehörde finden Sie hier:

https://www.hamburg.de/contentblob/13701854/0e995b74b3144fa9e0d9208d7fdc2361/data/merkblatt-einreise-rueckkehr.pdf