Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.12.2022 die Vorabentscheidung des EuGH vom 22.09.2022 zum Urlaubsverfall bei Krankheit umgesetzt hat.
Der Urlaubsanspruch aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er dauerhaft erkrankt ist, erlischt daher nicht mehr automatisch nach 15 Monaten. Ein Urlaubsverfall tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat seinen Urlaub zu nehmen.
Geklagt hatte ein als schwerbehindert anerkannter Flughafenmitarbeiter, der ab 01.12.2014 wegen voller Erwerbsminderung keinen Urlaub mehr nehmen konnte. Er forderte die finanzielle Abgeltung des Resturlaubes aus 2014.
Das Bundesarbeitsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, da Zweifel bestanden, wie die entsprechende Regelung des Bundesurlaubsgesetztes mit Hinblick auf die entsprechende EU-Richtlinie auszulegen war.
Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden/
Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19