Auch die Vorabentscheidung des EuGH vom 22.09.2022 zur Verjährung des Urlaubsanspruches hat das Bundesarbeitsgericht am 20.12.2022 umgesetzt.
Urlaubsansprüche verjähren demnach in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf die Verfallfristen aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, dann kann der Urlaub aus zurückliegenden Jahren in einem laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Bundesurlaubsgesetz verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, der in den Jahren 2012 bis 2017 nur an 95 Tagen Urlaub gewährt worden war. Diese verlangte nach Ende des Arbeitsverhältnisses Abgeltung für 101 Urlaubstage. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung abgelehnt und geltend gemacht, dass die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen sei.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/
Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht am 31.01.2023 entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis endet, auch wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf die Urlaubsgewährung nicht nachgekommen ist.
Denn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis ende auch die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableiten würde.
Die Klage war gegen den Betreiber einer Flugschule gerichtet, der einem Ausbildungsleiter in den Jahren 2010 bis 2015 den vertraglich geschuldeten Urlaub von 30 Arbeitstagen nicht gewährt hatte.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsabgeltung-verjaehrung/
Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20
Zu beachten ist, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterliegen kann. Die Ausschlussfrist beginnt dann ebenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsabgeltung-tarifvertragliche-ausschlussfrist/
Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20