Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg reicht für ein wirksames Testament der von der verstorbenen Person niedergeschriebene und mit Datumsangabe unterzeichnete Text „ XXX bekommt alles“ auf einem hinter der Theke gelagerten Kneipenblock aus, wobei „XXX“ hier lediglich der Spitzname der bedachten Person war. Entscheidend war für das Gericht, dass mit der handschriftlichen Notiz der Nachlass verbindlich geregelt werden sollte und die Notiz die Unterschrift der verstorbenen Person trägt. Dies konnte durch Zeugenangaben ermittelt werden.
Die Pressemitteilung zur Entscheidung des OLG Oldenburg zum Az. 3 W 96/23 kann hier nachgelesen werden:
Privat errichtete Testamente sind rechtlich bindend, wenn sie eigenhändig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sind (§ 2247 BGB). Wie das vorstehende Urteil aufzeigt, sind hierfür nicht viele Worte erforderlich. In der Praxis erlebe ich es häufig, dass Testamente erst verfasst werden, wenn die Seh- und Schreibkraft schon so nachgelassen hat, dass keine eigenhändige Niederschrift mehr möglich ist. Dann bleibt nur noch der Weg zum Notar. Es reicht nicht aus, einen gedruckten Text eigenhändig unter Angabe des Unterschriftsdatums zu unterzeichnen.