Ist eine angemietete Wohnung nicht bewohnbar und zieht der Mieter für die Dauer von Sanierungsarbeiten in eine vom Vermieter gestellte Ersatzwohnung, so muss er nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin weder für seine Wohnung noch für die Ersatzwohnung Miete zahlen.
Zwar könne der Vermieter befugt sein, seine Leistungspflicht aus dem Mietvertrag durch das Angebot einer Ersatzwohnung zu erfüllen, so dass das Minderungsrecht des Mieters entfällt. Dies setze aber ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus, dass die Ersatzwohnung bezüglich Größe und Ausstattung gleichwertig sei. Außerdem dürfe die Nutzung der Ersatzwohnung nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Dies war vorliegend der Fall, da nicht das gesamte Mobiliar des Mieters in die Ersatzwohnung transportiert werden konnte.
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 zum Az. 67 S 336/20 finden Sie hier: