Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Flugunternehmen so bald eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Abläufe am Flughafen erkennbar ist, durch zumutbare Maßnahmen sicherstellen muss, dass es hierdurch nicht zu einer Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung kommt.
Die betroffenen Fluggäste sollten um 17.20 Uhr auf dem Flughafen Palma de Mallorca starten und um 20.05 Uhr in Hamburg landen. Der Flug war verspätet und endete in Hannover, von wo aus die Fluggäste mit dem Bus nach Hamburg transportiert wurden, wo sie um 02.00 Uhr ankamen.
Grund für die Flugverspätung waren Slot-Beschränkungen aufgrund von Personalengpässen bei der Flugsicherheit. Das Flugunternehmen berief sich darauf, dass bis 18.49 Uhr aufgrund des bis dahin zugewiesenen Slots noch mit einer Beförderung nach Hamburg vor Beginn des Nachtflugverbotes gerechnet werden durfte. Danach habe aber keine Möglichkeit mehr bestanden, die Flugverspätung zu verhindern. Es wurde daher keine Entschädigungszahlung an die Fluggäste geleistet.
Das Amtsgericht sah dies anders. Ein Flugunternehmen dürfe nicht erst dann tätig werden, wenn erkennbar sei, dass der Flug am Zielflughafen mit dreistündiger Verspätung landen werde. Ziel der Fluggastrechteverordnung sei es, Fluggäste vor Ärgernissen und Unannehmlichkeiten zu schützen, wie es auch bei einer einstündigen Verspätung der Fall sei. Diese Zielsetzung sei auch in Bezug auf die Frage, ab wann ein Flugunternehmen Maßnahmen ergreifen muss, wenn es sich von seiner Entschädigungspflicht befreien will, zu berücksichtigen.
Vorliegend stand bereits um 15.20 Uhr fest, dass für den Abflug ein Slot um 18.57 Uhr zugewiesen war, so dass es nur unter Idealbedingungen möglich gewesen wäre, Hamburg noch vor Eintritt des Nachtflugverbotes zu erreichen. Hierauf durfte die Fluglinie aber nicht vertrauen, sondern hätte Umbuchungen auf andere Flüge vornehmen müssen, was zu diesem Zeitpunkt noch möglich war. Sie hat die Fluggäste daher für die Flugverspätung zu entschädigen.
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.05.2022 zum Az. 48 C 313/21 finden Sie hier:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/KORE257842022