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Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

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Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder werden erhöht.

Der Mindestunterhalt beträgt

– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),

– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR) und

– für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 EUR (Anhebung um 21 EUR).

In allen weiteren Einkommensgruppen erfolgt eine Erhöhung um 5 % bzw. 8 %.

Erstmals seit 2015 ändert sich auch der sogenannte Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss.

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und Ihnen gleichgestellter Kinder beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR (bisher 880 EUR) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR (bisher 1.080 EUR).

Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 EUR statt bisher 1.300 EUR.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt  beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zukünftig 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 EUR auf 2.000 EUR.

Wenn ein Unterhaltstitel besteht, erhöht sich der Unterhaltsanspruch in der Regel automatisch, kontrollieren Sie daher die Zahlungseingänge und erinnern Sie ggf. an die Änderung der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn Sie aufgrund des erhöhten Selbstbehalts weniger Unterhalt schulden, dann suchen Sie das Gespräch mit dem Unterhaltsgläubiger statt den Unterhalt eigenmächtig herabzusetzen. Wenn ein Unterhaltstitel besteht, kann es nämlich passieren, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden.

Für Rückfragen und die Durchsetzung der geänderten Ansprüche stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Die komplette Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/

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