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Antragstellung auf SGB II Leistungen per Email außerhalb der üblichen Dienstzeiten

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Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts entfaltet ein am letzten Tag des Monats nach den üblichen Dienstzeiten um 20.00 Uhr per Email eingelegter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II) Rückwirkung mit der Folge, dass die beantragten Leistungen ab Monatsanfang zu gewähren sind.

Der Jobcenter hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass ihm der Antrag erst mit Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter mit Dienstbeginn am nächsten Tag zugegangen sei, so dass die beantragte Leistung erst ab dem Folgemonat zu bewilligen sei.

Auch in Bezug auf den Nachweis des Zugangs der Email zeigte sich das oberste Sozialgericht kundenfreundlich. Denn eigentlich hätte der Antragsteller nachweisen müssen, dass die Email abrufbereit im Eingangspostfach des Jobcenters zur Verfügung stand. Hierfür reicht der Nachweis, dass die Email versendet worden ist, normalerweise nicht aus.

Dennoch hat das Bundessozialgericht die Sendebestätigung mit korrekter Angabe der Email-Adresse des Jobcenters als ausreichend angesehen. Denn der Antragsteller hatte sich zwei Monate nach seiner Email nach dem Bearbeitungsstand seines Antrages erkundigt. Da externe Emails von der Bundesagentur für Arbeit sechs Monate gespeichert werden, hätte der Jobcenter zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres nachprüfen können, ob die Email des Antragstellers in seinem Email-Postfach eingegangen war. Da er untätig geblieben ist und die Daten daher ungeprüft gelöscht worden sind, hat der Jobcenter dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, den Zugang seiner Email zu beweisen, so dass die Sendebestätigung dem Gericht ausnahmsweise als Beweis für den Zugang ausgereicht hat.

Wichtig ist also, sich immer den Sendevermerk der Email auszudrucken oder abzuspeichern und sich relativ zeitnah nach dem Bearbeitungsstatus zu erkundigen, wenn man einen Antrag auf SGB II Leistungen per email stellt.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_07_11_B_14_AS_51_18_R.html