Zum Inhalt springen

Auch bei Bastelfahrzeug kein Gewährleistungsausschluss

  • von

Die Klägerin hatte von einem gewerblichen Händler für 4.900 € ein gebrauchtes Fahrzeug, Erstzulassung 8/1999 , Laufleistung 157.690 km, erworben. Laut Kaufvertrag war vereinbart: „Das Fahrzeug wird als Bastelfahrzeug gebraucht und [in] altersgemäßem Zustand verkauft. Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren. Er hat den vorgefundenen Zustand akzeptiert.“

In der Folgezeit rügte die Klägerin Zündaussetzer und Leistungseinbrüche beim Beschleunigen. Nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen trat die anwaltlich vertretene Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Der Beklagte wies die Rücktrittserklärung als unbegründet zurück. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein Gutachten zu den streitigen Mängeln und reichte anschließend Klage ein.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen stattgegeben, nachdem ein Gerichtsgutachter die Mängel bestätigte, die keine Verschleißerscheinung, sondern Folge mangelhafter Montage seien. Das Oberlandesgericht Stuttgart verpflichtete den Händler zudem zum Ersatz der Gutachter- und Rechtsanwaltskosten der Klägerin. Dabei wies es den Einwand zurück, dass die Gewährleistung ausgeschlossen sei, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein Bastlerfahrzeug gehandelt habe. Zwar sei es möglich, einen Gegenstand „zum Basteln zu verkaufen“ und auf diese Weise die Haftung für die Funktionsfähigkeit auszuschließen. Entscheidend sei aber nicht der Wortlaut, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt, denn auch nach den von ihm vorgenommenen Maßnahmen war das Fahrzeug weiterhin mangelhaft. Die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten sind als adäquat-kausale Folge dieser Pflichtverletzung zu ersetzen.

Das Urteil zum Nachlesen findet sich hier

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=39155

Schlagwörter: