Noch heute suchen mich Flugreisende auf, die keine Ausgleichszahlungen für Flüge erhalten haben, die im Jahr 2020 ausgefallen sind. Ich weise daher darauf hin, dass nach der Fluggastrechteverordnung statt einer Umbuchung auch eine Entschädigung oder die Rückerstattung der Ticketkosten verlangt werden kann. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.
Zudem müssen die Fluglinien ihre Kunden von sich aus über ihre Rechte bei Flugausfällen informieren. Kommen sie ihrer Informationspflicht nicht nach, müssen sie nach der Entscheidung des BGH vom 21.08.2021 – X ZR 25/20 den Kunden auch die Kosten erstatten, die durch die Einschaltung eines Anwalts entstanden sind. Der Ausgleichsanspruch sei zwar als pauschalisierte Entschädigung anzusehen. Würden die Anwaltskosten aber auf den Ausgleichs- und Entschädigungsanspruch angerechnet werden, dann bliebe die Verletzung der Informationspflicht für die Fluglinien folgenlos, obwohl dem Fluggast mit den Anwaltskosten ein zusätzlicher finanzieller Schaden entstanden ist.
Zuvor hatte der BGH mit Urteil vom 12.02.2019 – X ZR 24/18 bereits entschieden, dass ein Fluggast grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung seines Ausgleichsanspruches für erforderlich halten darf, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und bei welchem Unternehmen er seine Rechte geltend machen kann.
Bis dahin herrschte in der Rechtsprechung die Auffassung vor, dass Anwaltskosten nicht zu erstatten seien, da vorausgesetzt werden könne, dass die Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung allgemein bekannt sind. Es könne daher von Flugreisenden erwartet werden, selbst ein Anspruchsschreiben aufzusetzen, statt einen Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen.