Der BGH hat am 09.02.2024 über zwei Klagen entschieden, bei denen einzelne Wohnungseigentümer den Zugang zur ihrer Wohnung durch den Einbau eines Fahrstuhls bzw. Errichtung einer Terrasse nebst Zufahrtsrampe barrierefrei umgestalten wollen und hierfür die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft beantragt haben.
Bei beiden Maßnahmen handelt es sich nach Auffassung des BGH um angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit. Durch die Änderung des § 20 WEG habe der Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen wie die Förderung der Barrierefreiheit (oder der Elektromobilität) privilegiert. Die Angemessenheit kann daher nur ausnahmsweise verneint werden, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen. Die Kosten der Umbaumaßnahme spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese von den jeweiligen Eigentümern getragen werden müssen.
Die Eigentümergemeinschaft muss Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zur Wohnung daher grundsätzlich zustimmen.
Die Pressemitteilung des BGH mit weiteren Informationen finden Sie hier: