Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 23.03.2021 entschieden, dass ein Streik, mit dem Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden, zur normalen Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft gehört. Kunden haben daher bei Flugausfällen/Verspätungen aufgrund eines rechtmäßigen Streiks Anspruch auf Entschädigung.
Geklagt hatte ein Fluggast, dessen Flug durch Scandinavian Airlines am Abflugtag aufgrund eines sieben Tage andauernden Pilotenstreiks in Dänemark, Schweden und Norwegen abgesagt worden war.
Die Fluglinie verweigerte eine Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhe, der nicht Teil ihrer normalen Geschäftstätigkeit sei und von ihr nicht beherrschbar sei. Hiermit konnte sie sich vor dem EuGH nicht durchsetzen.
Der EuGH verwies darauf, dass das Streikrecht zur Durchsetzung kollektiver Arbeitnehmerrechte in der Grundrechtscharta der Europäischen Union verankert ist. Ein Streik ist somit ein für den Arbeitgeber vorhersehbares Ereignis, insbesondere wenn dieser vorab angekündigt wird. Eine Fluglinie kann sich, wie jeder andere Arbeitgeber, auf einen Streik vorbereiten und dessen Folgen gegebenenfalls abfangen.
Die Pressemitteilung zu der EuGH Entscheidung finden Sie hier: http://docs.dpaq.de/17486-cp210044de.pdf