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Keine Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt ohne hinreichende gerichtliche Feststellung

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.11.2020 eine Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg aufgehoben, dass eine psychisch kranke Mutter auf Basis fiktiver Einkünfte zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet hatte. Ärztlicherseits war der Mutter bescheinigt worden, dass sie nur 16 Stunden pro Woche arbeiten könne, tatsächlich arbeitete sie 20 Stunden. Allein aus diesem Umstand leitete das Oberlandesgericht her, dass es ihr zuzumuten sei, in Vollzeit zu arbeiten.

Das BVerfG sah hierin eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Zum einen kritisierte das BVerfG, dass das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt habe, worauf es seine Annahme stützt, dass die Mutter bei ausreichenden, ihr zumutbaren Bemühungen ein Einkommen in der zur Zahlung des Mindestunterhalts erforderlichen Höhe erzielen kann. Des Weiteren wies das BVerfG darauf hin, dass das Oberlandesgericht kein fiktives Einkommen unterstellen darf, dass der Unterhaltspflichtige objektiv nicht erzielen kann. Dabei ist auf seine berufliche Qualifikation, seine Erwerbsbiografie und seinen Gesundheitszustand sowie das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abzustellen.

Das BVerfG hat damit erneut bestätigt, dass auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten gegenüber minderjährigen Kindern von dem unterhaltspflichtigen Elternteil nichts Unmögliches verlangt werden darf.

Die Entscheidung des BVerfG vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 697/20 finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201109_1bvr069720.html

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