Im März 2018 scheiterte eine Sparkassenkundin vor dem Bundesgerichtshof, die sich als Frau bei Formbriefen und Formularen der Bank in ihrem allgemeine Persönlichkeitsrecht benachteiligt sah, da ausschließlich die männliche Form verwendet wurde.
Die Klagabweisung begründeten die Richter damit, dass der allgemeine Sprachgebrauch seit jeher bei grammatisch männlichen Personenbezeichnungen auch Personen umfasse, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei. Dieser Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, die nicht männlichen Geschlechts seien. Auch in zahlreichen Gesetzestexten wie dem Grundgesetz werde nur die generisch männliche Form verwendet. Die Sprache des Gesetzes sei zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem habe die Bank in der persönlichen Kommunikation die Anrede „Frau“ verwendet.
Das Urteil des BGH ist vielfach als rückständig kritisiert worden, wobei auch der BGH darauf hingewiesen hat, dass das generische Maskulinum durchaus als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden kann, wie das in der Vergangenheit der Fall war. Entscheidend sei aber aus Sicht des BGH die vom Gesetzgeber verwendete Sprache.
Es wäre interessant gewesen, zu erfahren wie das Bundesverfassungsgericht zu der Frage steht, ob durch die traditionelle Verwendung des generischen Maskulinums Grundrechte von Personen verletzt werden, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Zudem hätte das Bundesverfassungsgericht sich auch mit der Frage befassen müssen, wie das Gleichstellungsgesetz verfassungsrechtlich auszulegen ist, soweit es eine geschlechtergerechte Sprache vorsieht.
Letztlich konnte sich das BVerfG nicht zu diesen Fragen äußern, da die Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllte. Das BVerfG musste die Verfassungsbeschwerde daher vor einigen Monaten als unzulässig zurückweisen.
Die entsprechende Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: