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Mithaftung eines betrunkenen und nicht angeschnallten Beifahrers für seine Verletzungen bei Mitfahrt mit erkennbar betrunkenem Fahrer

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Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 7 U 2/20 entschieden, dass ein Mitfahrer, der sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer ins Auto setzt, ein erhöhtes Unfallrisiko eingeht und damit gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verstößt.  

Verursacht der betrunkene Fahrer einen Unfall, bei dem der Mitfahrer zu Schaden kommt, muss dieser sich daher eine Mithaftung anrechnen lassen.

Dies gilt auch dann, wenn der Mitfahrer so alkoholisiert war, dass er gar nicht einschätzen konnte, ob der Fahrer fahrtüchtig war oder nicht. Denn er muss sich vorhalten lassen, dass er sich durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte.  Daher entlastete es den Mitfahrer auch nicht, dass er angab, dass  er gegen seinen Willen in das Fahrzeug des fahruntüchtigen Fahrers verbracht worden sei.  

Auch der Verstoß gegen die Anschnallpflicht führt zu einer Mithaftung des Mitfahrers. Zwar muss der Beweis erbracht werden, dass der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Ausreichend war aber nach Ansicht des Gerichts, dass nachgewiesen wurde, dass die eingetretenen Verletzungen typischerweise bei Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes auftreten. Eine Mithaftung setzt zudem voraus, dass die Verletzungen geringer ausgefallen wären, hätte sich der Mitfahrer angeschnallt.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1586/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=914&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE217592021&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint