Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine ab 01.01.2023 geltende Unterhaltstabelle veröffentlicht. Danach betreffen die Änderungen gegenüber 2022 im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.
So beläuft sich der notwendige Selbstbehalt gegenüber Kindern bei Erwerbstätigen zukünftig auf 1.370 €, hierin enthalten ist eine Bruttowarmmiete von 520,00 €. Die Hamburger Mieten liegen allerdings weit darüber. In den Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg für 2022 findet sich daher der Hinweis, dass der Selbstbehalt insbesondere dann erhöht werden soll, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung, den im jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Die Stadt Hamburg hat Angemessenheitsgrenzen für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung festgelegt, die als Orientierungshilfe verwendet werden können. Danach gilt bei einem alleinstehenden Hilfeempfänger eine Bruttokaltmiete (also ohne Heizkosten) von bis zu 545,00 € als angemessen.
Wird mehr als der Mindestunterhalt gezahlt, dann gilt zukünftig ein Selbstbehalt von 1.650 €, in dem Wohnkosten in Höhe von 650,00 € enthalten sind.
Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf einschließlich eines Links zur neuen Düsseldorfer Tabelle findet sich hier:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20221205_PM_DueTab2023/index.php
Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Berechnung oder Anpassung des Kindesunterhalts haben, können Sie gerne auf mich zu kommen.