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Nur Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählbar – unerlaubte Diskriminierung beim online shoppen

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 14.12.2021 entschieden, dass eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität durch die obligatorische Angabe „Herr“ oder „Frau“ beim Online-Shopping wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Anlass der Klage war der Umstand, dass nach Bestellung auf der Website des beklagten Unternehmen für den Kauf zwingend zwischen den Angaben „Frau“ oder „Herr“ gewählt werden musste. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede „Herr“ bestätigt.

Das Gericht sah hierin eine durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der Kaufvorgang habe nicht abgeschlossen werden können, ohne eine Angabe zu tätigen, die nicht der eigenen geschlechtlichen Identität entspricht. Dies wertete das Gericht zugleich als Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Die begehrte Entschädigung lehnte das Gericht aber ab, da hierfür eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots erforderlich sei, die nicht gegeben sei. Die Benachteiligung sei im privaten Bereich erfolgt und war nicht beabsichtigt, da durch die geforderte Angabe lediglich eine im Kundenverkehr übliche Anrede ermöglicht werden sollte. Auch sei bereits auf die erste Beschwerde hin der Webauftritt überarbeitet worden.

Die Bewertung des Gerichts ist nachzuvollziehen, da sich diese nur auf den konkreten Einzelfall beziehen darf. Es war nicht Aufgabe des Gerichts, gedankenloses Handeln gegen Personen nichtbinärer Geschlechtsidentität zu sanktionieren.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann hier nachgelesen werden:

https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Unerlaubte+Diskriminierung+durch+Auswahlmoeglichkeit+von+nur+zwei+Geschlechtern+beim+Online-Shopping+_+aber+kein+Entschaedigungsanspruch/?LISTPAGE=1149539

Unter meinen früheren Beiträgen findet sich auch eine Entscheidung des BGH über die – in Bezug auf das Geschlecht – allumfassende Bedeutung des Begriffes „Kunde“. Über diese Anrede hatte sich – erfolglos – eine Frau beklagt.

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