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Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: kleines Kästchen – große Wirkung

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Bedingt durch die Corona-Pandemie wird Arbeitslosengeld II derzeit im vereinfachten Verfahren bewilligt, wobei die Antragstellung online erfolgen kann. Wie in jedem Arbeitslosengeldantrag findet sich am Ende des Formulars ein deutlicher Hinweis auf die Mitwirkungspflichten bei Leistungsbezug sowie ein Kästchen. Mit Anklicken dieses Kästchens wird bestätigt, dass man die Merkblätter zu den Rechten und Pflichten zur Kenntnis genommen hat.
Ohne das Anklicken dieses Kästchens kann der Antrag nicht online abgeschickt werden. Viele Antragsteller klicken das Kästchen daher an, ohne sich die entsprechenden Merkblätter anzusehen, die online zur Verfügung gestellt werden. Dies kann sich allerdings rächen. Denn sie können sich später nicht darauf berufen, dass sie gar keine Kenntnis vom Inhalt der Merkblätter haben.

Dies musste ein Arbeitsloser erfahren, der während des Bezuges von Arbeitslosengeld I eine unbezahlte Probearbeit in Vollzeit aufgenommen hatte, ohne dies der Arbeitsagentur mitzuteilen. Da der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt während der Dauer der Probearbeit nicht zur Verfügung stand, bestand kein Arbeitslosengeldanspruch. Nach Ende der Probearbeit hätte daher erneut Arbeitslosengeld I beantragt werden müssen. All dies ließ sich dem Merkblatt entnehmen, dessen Kenntnis der Arbeitslose im Online-Antrag bestätigt hatte.

Da die Probearbeit nicht angezeigt worden war, sollte der Arbeitslose Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 5.000 EUR Arbeitslosengeld an die Arbeitsagentur zurückzahlen. Er wandte hiergegen ein, dass er sich nicht erinnern könne, ein Merkblatt erhalten zu haben und er sich über die Aufnahme der unbezahlten Probearbeit keine Gedanken gemacht habe.

Hiermit hatte er vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen keinen Erfolg. Dieses entschied vielmehr, dass er sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen könne, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag durch Anklicken bestätigt habe.

Die Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2021 finden Sie hier:

https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/online-antrag-auf-arbeitslosengeld-vor-dem-absenden-vollstandig-lesen-197473.html