Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 08.12.2021 das auf meiner Website erwähnte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben und festgestellt, dass bei einem Sturz auf dem morgendlichen Weg von den privaten Wohnräumen ins Homeoffice ein Arbeitsunfall vorliegt.
Ausnahmsweise sei ein Betriebsweg auch im häuslichen Umfeld denkbar. Entscheidend sei, ob sich aus den objektiven Umständen des Einzelfalls ergibt, dass bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund sei auch der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice versichert.
Das Landessozialgericht war dagegen der Auffassung gewesen, dass lediglich eine nicht versicherte Vorbereitungshandlung vorgelegen habe.
Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 2 U 4/21 R finden Sie hier:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_37.html