Nach einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung wegen eines Motorschadens aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet.
Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht darauf hin, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei gewesen sein und der Zustand der Zylinderkopfdichtung gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km Laufleistung nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
Verfahrensgang:
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 20. März 2020, 3 O 37/18
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19. Dezember 2024, 6 U 19/20