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Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

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Urlaub der aufgrund einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann, verjährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Dies gilt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes aber nicht für das Urlaubsjahr, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer längerfristig erkrankt ist. Hier muss der Arbeitgeber explizit auf den Verfall des Urlaubsanspruches hinweisen.

Die Entscheidung des EuGH vom 22.09.2022 zu den Az. C-518/20 und C-727/20 findet sich hier

:https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=266102&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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