Beim Amtsgericht Hamburg sind mehr als 800 Klagen von enttäuschten Kunden der Firma PE Digitals GmbH anhängig, die die Online Singlebörsen Parship und Elitepartner betreibt. Auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg hat sich der EuGH nun mit der Praxis von Parship befasst, hohe Geldbeträge von Kunden zu verlangen, die ihre Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Konkret ging es um eine Kundin, die eine einjährige Premium Mitgliedschaft für 523,95 EUR abgeschlossen hatte, den Vertrag aber nach 4 Tagen enttäuscht widerrufen hatte. Für die viertägige Nutzung wollte Parship einen Betrag von 392,96 EUR als Wertersatz einbehalten. Begründet wurde dies damit, dass nach der Anmeldung ein computergeneriertes Persönlichkeitsgutachten erstellt wurde. Zudem sei die Anzahl der bereits vermittelten Kontakte zu berücksichtigen. Der EuGH entschied allerdings, dass der Wertersatz zeitanteilig berechnet werden muss (Urteil vom 08.10.2020 zum Aktenzeichen C- 641/19). Die Kundin muss daher nur Wertersatz für vier Tage leisten, was einem Betrag von 5,74 EUR entspricht. Den Restbetrag muss ihr Parship zurückzahlen.
Kunden, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können ihr Geld unter Hinweis auf das EUGH-Urteil immer noch zurückfordern, soweit die Kündigungen im Jahr 2017 oder später erfolgt sind. Auf den Seiten der Verbraucherzentrale finden Sie weitere Hinweise sowie ein Musterschreiben zum Herunterladen. Den Link finden Sie hier:
https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/partnervermittlung/parship-der-wertersatz
Für die Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Verträge der Partnerbörsen den Vorgaben der EuGH Entscheidung angepasst werden, was bedeutet, dass beispielsweise auf die Kosten einzelner Vertragsleistungen und den Zeitpunkt der Dienstleistung ausdrücklich hingewiesen wird, um eine zeitanteilige Abrechnung zu umgehen.