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Verfahrenskostenhilfe erst nach Beratung durch Jugendamt

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Ich rate Eltern beim Streit um das Sorgerecht oder den Umgang stets dazu, sich zunächst an das Jugendamt zu wenden. Zu dessen Kernaufgaben gehört die Unterstützung bei familiären Konflikten.

Zudem können Familiengerichte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen ablehnen,  wenn vor Anrufung des Gerichts keine Beratung/Vermittlung durch das Jugendamt versucht worden ist.  

Diesbezüglich hat der Familiensenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aktuell entschieden, dass Hilfeberechtigte kostenfrei zugängliche Angebote – insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes – zumindest versuchsweise wahrnehmen müssen, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sind solche Bemühungen fehlgeschlagen, erkennbar aussichtslos oder verbietet eine besondere Dringlichkeit die Inanspruchnahme außergerichtlicher Hilfe ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren.

Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2022 – 12 WF 87/22

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/KORE268642022

In Unterhaltssachen kann es übrigens ebenfalls hilfreich sein, das Jugendamt aufzusuchen. Dieses kann auf Wunsch als Beistand des minderjährigen Kindes dessen Auskunfts- und Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil kostenlos geltend machen.