Das Amtsgericht München hat laut Pressemitteilung die Klage gegen einen Schlüsseldienst zurückgewiesen, der für eine um 22.00 Uhr beauftragte Türöffnung und den anschließenden Austausch des Türschlosses 863,94 EUR in Rechnung gestellt hatte. Gemäß den Empfehlungen des Bundesverbandes Metall und dem Angebot eines Mitbewerbers wären 217,18 EUR angemessen gewesen.
Der Kunde wandte daher ein, dass der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht und der Schlüsseldienst ausgenutzt habe, dass er in einer Zwangslage gewesen sei. Denn er sei in seiner Wohnung eingesperrt gewesen und habe am nächsten Morgen zur Arbeit gehen müssen. Der Schlüsseldienst war dagegen der Meinung, dass der Kunde nicht gezwungen gewesen sei, seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Er habe ihn wegschicken können und hätte dann nur die Kosten für An- und Abfahrt in Höhe von 40 EUR netto tragen müssen.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an. Der Kunde habe über einen funktionierenden Telefon- und Internetanschluss verfügt und hätte ohne weiteres einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. Die Situation sei zwar unangenehm für ihn gewesen, eine Zwangslage habe aber nicht vorgelegen. Er hätte den Schlüsseldienst daher wegschicken können, nachdem ihm das Formular über die Kosten der Türöffnung durch den Briefschlitz überreicht worden war.
Auch müsse es in einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.
Das Gericht ist also der Auffassung, dass derartige Verträge schon deshalb nicht sittenwidrig sind, weil die Verbraucher es selbst in der Hand haben, unseriösen Schlüsseldiensten das Handwerk zu legen, in dem sie sich nicht auf deren Angebote einlassen. Wer selbst schon in der Situation war, weiß dagegen, wie hartnäckig die Schlüsseldienste versuchen, den vereinbarten Festpreis zu umgehen und zwar auch dann, wenn man als Anwältin durchaus in der Lage ist, sich zur Wehr zu setzen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 Aktenzeichen 171 C 7243/19
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