Wer fällige Rechnungen des Otto Konzerns nicht bezahlt, erhält Mahnschreiben, für die Mahnkosten zwischen 5 EUR und 10 EUR verlangt werden. Dieses Vorgehen ist zulässig, da damit pauschal der Personal- und Kostenaufwand abgegolten wird.
Darüber hinaus hatte der Konzern säumigen Kunden wohl auch eine Mahngebühr von 10 EUR monatlich in Rechnung gestellt, die kommentarlos in das Kundenkonto eingebucht wurde. Dieses Geschäftsgebaren ist vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26.01.2021 untersagt worden. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellte das Gericht fest, dass ein derartiger Zahlungsanspruch weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertragsverhältnis hergeleitet werden kann. Verbraucher werden daher in die Irre geführt, weil sie annehmen, zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az. 406 HKO 118/20 kann hier nachgelesen werden:
Nachdem der Versandhändler Otto offene Rechnungen zunächst selbst anmahnt, überträgt er die Forderungen anschließend auf die EOS Investment GmbH. Diese erwirbt auch Forderungen von anderen Unternehmen wie der Commerzbank oder der Santander Consumer Bank.
Die EOS Investment GmbH beauftragt dann den Inkassodienstleister EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) mit der Durchsetzung der Forderungen. Der Inkassodienstleisters verschickt erneut Mahnungen und stellt hierfür eine Inkassogebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung.
Beide Unternehmen gehören zum Ottokonzern. Die Verbraucherzentrale vertritt daher die Auffassung, dass durch die Beauftragung des Schwesterunternehmens zur Durchsetzung konzerneigener Forderungen die Inkassokosten zu Lasten des Verbrauchers künstlich in die Höhe getrieben werden.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher Musterfeststellungklage gegen die EOS Investment GmbH vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben. Dieses soll feststellen, dass die EOS Investment GmbH gegenüber Verbrauchern keine Kosten für die Einschaltung der EOS Deutscher Inkasso Dienst GmbH geltend machen kann.
Betroffene Verbraucher sind aufgefordert, sich an der Musterfeststellungsklage zu beteiligen, die ausschließlich die Erstattungsfähigkeit der Inkassogebühren betrifft. Ob Sie sich der Klage anschließen können, erfahren Sie auf den Seiten der Verbraucherzentrale. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Musterfeststellungsklage. Den Internetauftritt der Verbraucherzentrale können Sie unter folgendem Link aufrufen:
Pingback: Erfolgreiche Musterfeststellungsklage gegen OTTO (EOS) – Kanzlei Lurup
Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.