Der BGH hat bereits vor Jahren entschieden, dass die Kosten einer Zwischenablesung bei Mieterwechsel keine Betriebskosten sind, die auf den Mieter umgelegt werden können. Diese sind vielmehr als Verwaltungskosten vom Vermieter zu tragen. Nach einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Leipzig gilt dies auch dann, wenn sich der Mieter vertraglich verpflichtet, die Kosten der Zwischenablesung zu übernehmen.
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen Klauseln in einem Formularmietvertrag geklagt, wonach bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung stattfindet und der Mieter verpflichtet ist, die Kosten dieser Ablesung zu tragen. Der Vermieter war der Auffassung, dass aufgrund dieser vertraglichen Regelung das BGH Urteil nicht gelten würde. Das Landgericht Leipzig sah dies anders.
Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig hat der BGH durch sein Urteil deutlich gemacht, dass die Kosten der Zwischenablesung den Mieter nicht belasten sollen. Es sei daher egal, unter welcher Überschrift diese Kosten im Mietvertrag aufgenommen werden. Es handle sich dennoch um Verwaltungskosten, die der Vermieter tragen muss. Eine vertragliche Regelung, die die Kosten der Zwischenablesung auf den Mieter abwälzt, benachteilige den Mieter daher unangemessen und sei unwirksam.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier:
Eine Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins zur Entscheidung des Landgerichts Leipzig finden Sie hier: